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Frau und Kind mit Gasmasken, Titelbild der Österreichischen Illustrierten Zeitung, Ausgabe vom 14. April 1918

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  • Kapitel

    Verbotene Kriegsmittel: Dumdum-Geschosse und Giftgaseinsatz

    Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ So steht es im Artikel 22 der Haager Landkriegsordnung. Dass die Kriegsteilnehmer – vom einzelnen Soldaten bis zu den Befehlshabern – hier zuweilen ‚freizügiger‘ agierten als dies das Kriegsrecht erlaubte, zeigt der Einsatz von Dumdum-Geschossen und Giftgas.