Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ So steht es im Artikel 22 der Haager Landkriegsordnung. Dass die Kriegsteilnehmer – vom einzelnen Soldaten bis zu den Befehlshabern – hier zuweilen ‚freizügiger‘ agierten als dies das Kriegsrecht erlaubte, zeigt der Einsatz von Dumdum-Geschossen und Giftgas.