Mit der militärischen Mobilmachung wurde in Österreich-Ungarn ein politisches Zwangssystem geschaffen, das in der historischen Literatur als „Kriegsabsolutismus“ bezeichnet wird. Möglich wurde dies durch mehrere rechtliche Ausnahmebestimmungen, die bereits in der Dezemberverfassung des Jahres 1867 festgelegt worden waren, darunter das § 14-Notverordnungsrecht des Kaisers (Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung) sowie Artikel 20 (Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Recht der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder) über die Suspension ausgewählter Grundrechte.